Bei der Darstellung der Versicherungsleistungen für Pflegepersonen in einem Minijob sollte die Krankenversicherung nicht vergessen werden, zumal sie zu einer erheblichen Belastung des Einkommens führen kann!
Wenn die Pflegeperson als Minijobber ein Gehalt von bis zu 450 € bezieht und daneben keine weiteren Einkünfte oder Bezüge hat, bleibt sie weiterhin in der Familienversicherung zusammen mit ihrem Ehegatten beitragsfrei krankenversichert. Sollte die Pflegeperson dagegen zusätzlich Zinseinkünfte (z.B. 802 €/Jahr) haben, die den Sparerfreibetrag von 801 € überschreiten, dann verliert sie die Mitgliedschaft in der Familienversicherung und muss sich selbst krankenversichern. Dies gilt ungeachtet der von dem Arbeitgeber des Minijobbers abzuführenden pauschalen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 5% des Minijob-Gehalts.
Für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) müsste der Minijobber dann selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, die die Krankenkasse unter Zugrundelegung eines fiktiven Mindesteinkommens von rd. 945€ pro Monat kalkuliert. Daraus resultiert ein Monatsbeitrag zur KV/PV in Höhe von insgesamt rd. 161 €. Die Summe dieser Beiträge im Kalenderjahr ist also u.U. höher als die Zinseinkünfte, die diese Beitragspflicht zur KV/PV ausgelöst haben. Das Minijob-Gehalt ist dadurch um 35,78% mit Abgaben belastet.
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